Vereinssatzung.
Satzung des Vereins Bürgerhilfe Bochum e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Ziel und Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
§ 10 Mitgliederversammlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Auflösung des Vereins
§1 Name. Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Bürgerhilfe Bochum und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz
„e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Bochum. Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr. Der Verein beabsichtigt die Mitgliedschaft im Paritätischen
Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V..
§2 Ziel und Zweck
Ziel und Zweck des Vereins ist
die Beratung, Unterstützung, Stärkung und Förderung von Personen Organisationen
sowie Einrichtungen, insbesondere auf nachfolgenden Gebieten: Förderung von
Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung sowie die berufliche und
gesellschaftliche Eingliederung von Menschen mit körperlicher, geistiger, seelischer
Behinderung und überschuldeter Menschen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und
Erhaltung einer Beratungsstelle sowie die Bereitstellung einer Plattform im Internet.
Zur Verfolgung seines Zwecks kann der Verein seinerseits die Mitgliedschaft an
anderen gemeinnützigen Vereinen erwerben. Die Beratungsstelle erfüllt die
folgenden Aufgaben:
_ Informationen und Beratung in allen Angelegenheiten, die sich aus
körperlicher, geistiger, seelischer und finanzieller Notlagen ergeben;
_ Maßnahmen zur Verhütung von Krankheit, Behinderung und
Überschuldung, Förderung der Bildung, der sozialen und beruflichen Rehabilitation und
Durchführung entsprechender Maßnahmen;
_ Beratung bei der Beschaffung geeigneter Hilfsmittel;
_ Pflege geselliger, kultureller und sportlicher Bestrebungen;
_ Öffentlichkeitsarbeit;
_ Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
_ Weiterbildungsangebote für interessierte Personen und Organisationen.
_ Durchführung einer Schuldner- und Insolvenzberatung nach § 305 InsO
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von Schuldner- und Insolvenzberatung
nach § 305 InsO ist die Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht
ausgeschlossen. Diesbezüglich wird diese Beratung von Personen einer geeigneten
Beratungsstelle nach § 305 InsO bzw. durch eine geeignete Person (Rechtsanwalt,
Notar oder Steuerberater) durchgeführt.
§3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der
Verbraucherberatung und Verbraucherschutz. Er unterstützt insbesondere solche
Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen, seelischen oder finanziellen
Zustandes auf die selbstlose Hilfe anderer angewiesen sind.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. In ihrer
Eigenschaft als Mitglieder erhalten diese keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Auslageerstattungen sowie Aufwandsentschädigungen sind zulässig.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen
§4 Eintritt und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die sich dem
Zweck des Vereins verbunden fühlen und die Satzung anerkennen.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag ausschließlich durch
einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monatsersten, der
auf den Aufnahmebeschluss erfolgt. Eine Mitgliedschaft ohne Stimmrecht als
Fördermitglied oder Ehrenmitglied ist möglich. Das Fördermitglied und Ehrenmitglied
hat nicht die Rechte eines Mitgliedes mit Stimmrecht, sondern kann beratend an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen, wenn die Zustimmung in Form eines
Beschlusses des Vorstandes schriftlich erteilt ist.
Die Mitgliedschaft endet durch;
Tod des Mitgliedes, durch Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss auf
Beschluss des Vorstandes, wenn das betreffende Mitglied den Interessen des
Vereins zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht
nachkommt. Der Ausschluss hat sofortige Wirkung, es besteht kein Rechtsanspruch.
Die Mitglieder sind berechtigt, mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres
ihren Austritt zu erklären. Bei Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung des Vereins
erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre geleisteten Darlehen und den gemeinen
Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeträge und Spenden werden nicht
zurückerstattet.
§5 Mitgliedsbeiträge und Haftung
Beiträge und Aufnahmegelder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern durch
den Vorstand bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die
Haftung von Vereinsmitgliedern ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins zu fördern,
- an der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben mitzuwirken und
- die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Mitglieder, die mit ihren Beiträgen mehr als drei Monate im Rückstand sind, können
ihre Rechte im Verein nicht geltend machen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes bleibt
der bisherige Vorstand im Amt. Die Bestellung muss innerhalb von sechs Wochen
nach Ablauf der Amtszeit erfolgen. Wiederwahl und Abwahl sind möglich.
Scheidet der Vorstand während der Amtsperiode aus, wählen die Mitglieder ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds. Der Vorstand wird durch einfache Mehrheit der Mitglieder
gewählt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal im ersten Vierteljahr sowie
nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage unter Angabe
von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden. Vorstandsmitglieder haften dem Verein
gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Vereinigung mehrerer
Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig
§9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung:
Einberufung der Mitgliederversammlung;
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung
eines Jahresberichts;
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§10 Mitgliederversammlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand
kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss
dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe
beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden oder seinem Vertreter
durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen
zwei Wochen liegen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur
behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder beschließt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks sowie einen InternetAuftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Mitglieder haben je eine Stimme.
Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht
mitzuzählen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung
Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder
durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet
zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl
statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom 2. Vorsitzenden zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Über jede Mitgliederversammlung und ihre Wahlen und andere Beschlüsse ist ein
vom Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt und
als Anlage im Wortlaut beigefügt werden. Satzungsänderungen bedürfen der
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Mitgliederversammlung.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ. Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr.
Vorlage des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses an die
Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
Entlastung des Vorstandes.
Wahl und Abberufung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Jahresbeitrages.
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags
sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands,
Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über alle
Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Vorstand zustehen.
Entscheidung über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand
kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der
Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben ist
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das an diesem Tage vorhandene Vereinsvermögen an den Blinden- und
Sehbehindertenverein Wattenscheid im BSVW e . V. der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugunsten der Blinden und
Sehbehinderten im Vereinsgebiet zu verwenden hat.
Beschlüsse der Vereinsorgane bezüglich der Restmittelverwendung dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden