Vereinssatzung.

Satzung des Vereins Bürgerhilfe Bochum e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Ziel und Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
§ 10 Mitgliederversammlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Auflösung des Vereins


§1 Name. Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Bürgerhilfe Bochum und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Bochum. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein beabsichtigt die Mitgliedschaft im Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V..


§2 Ziel und Zweck

Ziel und Zweck des Vereins ist
die Beratung, Unterstützung, Stärkung und Förderung von Personen Organisationen sowie Einrichtungen, insbesondere auf nachfolgenden Gebieten: Förderung von Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung sowie die berufliche und gesellschaftliche Eingliederung von Menschen mit körperlicher, geistiger, seelischer Behinderung und überschuldeter Menschen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und Erhaltung einer Beratungsstelle sowie die Bereitstellung einer Plattform im Internet. Zur Verfolgung seines Zwecks kann der Verein seinerseits die Mitgliedschaft an anderen gemeinnützigen Vereinen erwerben. Die Beratungsstelle erfüllt die folgenden Aufgaben:
_ Informationen und Beratung in allen Angelegenheiten, die sich aus körperlicher, geistiger, seelischer und finanzieller Notlagen ergeben;
_ Maßnahmen zur Verhütung von Krankheit, Behinderung und Überschuldung, Förderung der Bildung, der sozialen und beruflichen Rehabilitation und Durchführung entsprechender Maßnahmen;
_ Beratung bei der Beschaffung geeigneter Hilfsmittel;
_ Pflege geselliger, kultureller und sportlicher Bestrebungen;
_ Öffentlichkeitsarbeit;
_ Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
_ Weiterbildungsangebote für interessierte Personen und Organisationen.
_ Durchführung einer Schuldner- und Insolvenzberatung nach § 305 InsO

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von Schuldner- und Insolvenzberatung nach § 305 InsO ist die Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht ausgeschlossen. Diesbezüglich wird diese Beratung von Personen einer geeigneten Beratungsstelle nach § 305 InsO bzw. durch eine geeignete Person (Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater) durchgeführt.


§3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Verbraucherberatung und Verbraucherschutz. Er unterstützt insbesondere solche Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen, seelischen oder finanziellen Zustandes auf die selbstlose Hilfe anderer angewiesen sind.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten diese keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslageerstattungen sowie Aufwandsentschädigungen sind zulässig. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen


§4 Eintritt und Beendigung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlen und die Satzung anerkennen. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag ausschließlich durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monatsersten, der auf den Aufnahmebeschluss erfolgt. Eine Mitgliedschaft ohne Stimmrecht als Fördermitglied oder Ehrenmitglied ist möglich. Das Fördermitglied und Ehrenmitglied hat nicht die Rechte eines Mitgliedes mit Stimmrecht, sondern kann beratend an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, wenn die Zustimmung in Form eines Beschlusses des Vorstandes schriftlich erteilt ist. Die Mitgliedschaft endet durch; Tod des Mitgliedes, durch Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das betreffende Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss hat sofortige Wirkung, es besteht kein Rechtsanspruch. Die Mitglieder sind berechtigt, mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres ihren Austritt zu erklären. Bei Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre geleisteten Darlehen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.


§5 Mitgliedsbeiträge und Haftung

Beiträge und Aufnahmegelder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern durch den Vorstand bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Haftung von Vereinsmitgliedern ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.


§6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins zu fördern,
- an der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben mitzuwirken und
- die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

Mitglieder, die mit ihren Beiträgen mehr als drei Monate im Rückstand sind, können ihre Rechte im Verein nicht geltend machen.


§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§8 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Die Bestellung muss innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Amtszeit erfolgen. Wiederwahl und Abwahl sind möglich. Scheidet der Vorstand während der Amtsperiode aus, wählen die Mitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der Vorstand wird durch einfache Mehrheit der Mitglieder gewählt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal im ersten Vierteljahr sowie nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig


§9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung: Einberufung der Mitgliederversammlung;
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.


§10 Mitgliederversammlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks sowie einen InternetAuftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Mitglieder haben je eine Stimme.

Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung

Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom 2. Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Über jede Mitgliederversammlung und ihre Wahlen und andere Beschlüsse ist ein vom Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt und als Anlage im Wortlaut beigefügt werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.


§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.

Vorlage des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses an die Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
Entlastung des Vorstandes.
Wahl und Abberufung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Jahresbeitrages.
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands, Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Vorstand zustehen.

Entscheidung über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben ist


§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das an diesem Tage vorhandene Vereinsvermögen an den Blinden- und Sehbehindertenverein Wattenscheid im BSVW e . V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugunsten der Blinden und Sehbehinderten im Vereinsgebiet zu verwenden hat.

Beschlüsse der Vereinsorgane bezüglich der Restmittelverwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden
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